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Baujahr

2015

Status

Wettbewerb

Größe (BGF)

3200,6m2

  • Betreutes Wohnen Mötzingen

Städtebauliches Konzept

Die Entwurfsverfasser schlagen zwei losgelöste Häuser vor, die sich in zwei bzw. drei einzelne Giebelständige Baukörper auflösen. Die einzelnen Volumen fügen sich so angemessen in die kleinteilige Umgebungsbebauung und unterstreichen in ihrer Giebelständigkeit dennoch die Bedeutung der geplanten Nutzung für den Ort und die Gemeinde Mötzingen.

Das identische gewählte Achsraster der einzelnen Baukörper ist lediglich in der Tiefe variiert und ermöglicht so eine wirtschaftliche Konstruktion der gesamten Baukörper. Der vordere Baukörper steht in der Fluchtlinie der bestehenden Schlossgartenstraßenbebauung und schließt so, vis a vis zum alten Schlossgebäude, den bestehenden Straßenraum. Der hintere Baukörper steht parallel zur Schulstraße und bildet ebenfalls eine Kante zum Straßenraum aus.

In ihrer Mitte spannen die beiden Häuser einen kleinen, neu entstehenden Quartiersplatz auf. Schatten spendendes Zentrum dieses Platzes ist der erhalten gebliebene Walnussbaum. Der Quartiersplatz wird so zur neuen belebten Mitte der unterschiedlichen Nutzungen. Wohngruppe, Tagespflege, sowie in die Mensa gehende Schüler und Senioren begegnen sich hier.

Betreutes Wohnen Mötzingen

Baukonstruktion – Option Umnutzung

Alle fünf Baukörper besitzen ein gleichmäßig aufgebautes Achsraster. Dieses Achsraster ermöglicht eine spätere leichte Umnutzung einzelner Bereiche, sowie grundlegend eine wirtschaftliche Konstruktion. So lässt sich die Raumstruktur der Wohnungen durch einfache Ergänzung einzelner Wände sowie durch Hinzufügen der gleichmäßig angeordneten Nasszellen problemlos in einem späteren Stadium zu einer weiteren Wohngruppe umbauen.

Ebenfalls ist eine Umnutzung der Arztpraxen in seniorengerechte Wohnungen einfach möglich. Auch die gewünschte Flexibilität zum späteren Zusammenschluss bzw. der Vergrößerung einzelner Praxen ist gegeben. Die gleichbreiten Baukörper variieren lediglich in ihrer Tiefe. So fügen sich alle Baukörper trotz ihrer Orthogonalität in die baurechtlich vorgegebenen 2,5m Mindestgrenzabstand.

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